Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter. Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von KOSTA. KOSTA behält sich das Recht vor, Leistungen zu verweigern.
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Die angegebene Mietdauer ist verbindlich und darf ohne schriftliche Einwilligung von KOSTA nicht überschritten werden. KOSTA behält sich das Recht vor, Überschreitungen der Mietdauer entsprechend zu verrechnen, sowie dadurch entstehende Umtriebe zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Mietware ist unaufgefordert zurückzubringen. Bei vorzeitiger Retournierung hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der Mietgebühren.
| ab Fr. 500 |
|
5 % |
| ab Fr. 1000 |
|
10 % |
| ab Fr. 1500 |
|
15 % |
| Tage |
Faktor |
Tage |
Faktor |
Tage |
Faktor |
| 1 - 4 |
1.0 |
18 - 20 |
3.5 |
42 - 48 |
7.0 |
| 5 - 7 |
1.5 |
21 - 24 |
4.0 |
49 - 55 |
8.0 |
| 8 - 10 |
2.0 |
25 - 27 |
4.5 |
56 - 62 |
9.0 |
| 11 - 13 |
2.5 |
28 - 34 |
5.0 |
63 - 69 |
10.0 |
| 14 - 17 |
3.0 |
35 - 41 |
6.0 |
ab 70 |
nach Absprache |
Für die Nichteinhaltung eines Rückgabetermins werden pauschal Fr. 30 verrechnet.
Zahlungserinnerung (10 Tage nach Ablauf Zahlungsfrist): kostenlos
1. sowie 2. Mahnung (jeweils 20 Tage nach der Zahlungserinnerung, bzw. 1. Mahnung): je Fr. 20
Mitarbeit durch KOSTA (bei einigen Mietgegenständen zwingend erforderlich): Fr. 35 pro Stunde.
Reinigungskosten: pro angebrochene Arbeitsstunde: Fr. 50
Verzugszinszahlungen ab Ablauf der Zahlungsfrist der 2. Mahnung: 5% p.a.
Die vereinbarten Preise sind bei Ausgabe der Ware bar oder gegen Rechnung, wobei eine Rechnung erst ab einem Betrag von 200 (zweihundert) Schweizer Franken möglich ist, innert 20 (zwanzig) Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Die Preise gelten bei Abholung, sowie Rückgabe der Mietware durch den Mieter. Montage, Bedienung, Transport sowie Demontage sind in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer von 7.6 %.
Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die fälligen Annullationskosten:
| ab 30 Tage vor Mietbeginn: |
|
25 % |
| bis 10 Tage vor Mietbeginn: |
|
50 % |
| bis 3 Tage vor Mietbeginn: |
|
75 % |
| danach 100% des vereinbarten Mietbetrages. |
Bereits ausgeführte Vorbereitungsarbeiten als auch speziell bestellte oder angefertigte Geräte werden in jedem Fall mit 100% des vereinbarten Betrages verrechnet.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift des Mietvertrages und Übernahme der Mietgegenstände, dass er alle Geräte selbst geprüft hat. Andernfalls anerkennt er die Funktionsprüfung eines KOSTA-Mitarbeiters. Nachträglich erklärte Mängel werden nicht anerkannt. Verzichtet der Mieter bei der Rückgabe auf eine Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme bzw. technische Kontrolle, anerkennt er die von KOSTA erstellte Bestandesaufnahme.
Beschädigte Mietware wird zum Wiederbeschaffungspreis beziehungsweise zum Reparaturpreis dem Mieter in Rechnung gestellt. Nicht retournierte Mietware wird drei Tage nach Ablauf der Mietfrist zum vollen Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Das Material muss ordentlich (Kabel gerollt und mit Bindedraht zusammengebunden etc.) sowie sauber zurückgegeben werden, ansonsten wird eine Entschädigung erhoben
Für fehlende Mietware kann KOSTA nicht haftbar gemacht werden. Allfällige Defekte sind unvorhersehbar, daher wird der Mieter, in Abänderung an Art. 255 Abs. 2 OR, ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichten.
Es dürfen keine Änderungen am Material vorgenommen werden.
Die Mietware wird dem Mieter nur zum Gebrauch überlassen. Eigentümerin bleibt KOSTA. Der Mieter darf die Mietware weder veräussern, verpfänden noch weitervermieten und hat alle Handlungen zu unterlassen, welche die Eigentumsrechte des Vermieters verletzen. Bei allfälligen Pfändungen und Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, das Betreibungsamt vom Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und KOSTA sofort zu benachrichtigen.
Die Mietware ist nicht versichert. Der Mieter haftet vollumfänglich für Beschädigungen, Elementarschäden, Verlust, Diebstahl oder ähnliches während der Mietdauer der Mietobjekte. Der Mieter hat gegebenen falls eine Versicherung für das Mietmaterial, während der Mietdauer und des Transportes abzuschliessen.
Die Mietware ist sorgfältig und Sachgemäss zu behandeln. Allfällige Reparaturen werden durch KOSTA oder durch eine von ihr beauftragte Person ausgeführt, in keinem Falle aber durch den Mieter selbst. Der Mieter ist gehalten, dem Wert der Geräte entsprechende Sorgfalt zu tragen und die Geräte bewachen zu lassen. Die Geräte müssen gereinigt zurückgebracht werden, ansonsten werden Reinigungskosten verrechnet. Der Mieter ist insbesondere zur Einhaltung der SEV-Vorschriften verpflichtet. Wenn nötig zieht er dazu qualifizierte Personen auf eigene Kosten bei.
KOSTA haftete nur für Materialschäden, welche durch KOSTA-Mitarbeiter verursacht werden. Ebenso haftet KOSTA für Schäden, welche durch den normalen Gebrauch hervorgerufen werden. Der Mieter haftet in vollem Umfang für allfällige andere Schäden. Bei Sachschaden an den Mietgeräten und eventuellen Folgeschäden an Dritteigentum lehnt der Vermieter jede Haftung ab. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Auslieferung der Mietware. Der Mieter ist dazu verpflichtet, an seiner Veranstaltung alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Zu nennen wären insbesondere SUISA-Gebühren, Schallpegelgrenzwerte-Einhaltung, Sicherung von aufgehängten Gerätschaften etc.
KOSTA behält sich das Recht vor, an den Mietgegenständen Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Logos und Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt noch überklebt werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich KOSTA das Recht vor, einen Unkostenbeitrag zu verrechnen.
Alle Rechnungen sind innert 20 (zwanzig) Tagen zu bezahlen. Die Zahlungserinnerung erfolgt 10 Tage nach Ablauf der ordentlichen Rechnungsfrist. Die Zahlungsfristen der ersten und zweiten Mahnung enden jeweils nach 20 Tagen nach Ablauf der vorhergehenden Zahlungsfrist.
Mietfristen müssen eingehalten werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten archiviert werden. Alle Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Beide Parteien bemühen sich, eventuelle Differenzen auf freundschaftlicher Basis zu bereinigen, gelingt die nicht, gilt Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand.
Diese Mietbedingungen gelten ab dem 1. April 2008 und ersetzen alle vorherigen Publikationen.